Die Schadensregulierung nach einem Unfall in Polen ist das Verfahren, in dem der polnische Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Ihren Schaden prüft und nach polnischem Recht in Geld ersetzt.
Auf einen Blick
- Zuständig: der Kfz-Haftpflichtversicherer (OC) des Verursachers — direkt in Polen oder über seinen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland.
- Frist: 30 Tage ab Schadenmeldung, in schwierigen Fällen bis 90 Tage (Art. 14 des polnischen Pflichtversicherungsgesetzes).
- Umfang: voller Schadensersatz nach Art. 361 § 2 KC; Reparaturkosten nach den Preisen des lokalen Marktes des Geschädigten (SN III CZP 32/03).
- Ablehnung oder Kürzung muss der Versicherer schriftlich begründen.
- Beschwerdestelle in Polen: Finanzombudsmann (Rzecznik Finansowy).
Stand: September 2026 · Anwendbares Recht: polnisches Recht (Stand 09.2026) · Autor: Sachverständigenteam des Verbands MOTOEXPERT · Fachliche Prüfung: Verband Internationaler Kfz-Sachverständiger MOTOEXPERT (KRS 0000457628)
| Wer | Frist | Grundlage | Dokument |
|---|---|---|---|
| Polnischer Haftpflichtversicherer | 30 Tage, max. 90 Tage | Art. 14 Pflichtversicherungsgesetz | Schadenmeldung, Unfallbericht |
| Schadenregulierungsbeauftragter in Deutschland | 3 Monate (begründete Antwort) | RL 2009/103/EG Art. 22 | Schadenmeldung auf Deutsch |
| Garantiefonds UFG | bei unversichertem oder unbekanntem Verursacher | Art. 98 UFG-Gesetz | Polizeiprotokoll |
Wie läuft die Regulierung mit einem polnischen Versicherer ab?
Sie melden den Schaden beim polnischen Haftpflichtversicherer des Verursachers oder bei dessen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland. Der Versicherer bestätigt den Eingang, lässt das Fahrzeug besichtigen oder fordert Fotos an und erstellt eine Kalkulation. Innerhalb von 30 Tagen muss er zahlen oder begründen, warum Haftung oder Höhe noch nicht feststehen. Spätestens nach 90 Tagen muss er entscheiden; eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
- Schadenmeldung mit Kennzeichen, Versicherungsdaten, Europäischem Unfallbericht oder Polizeibestätigung.
- Fotos des Schadens und des Unfallorts, Rechnungen für Abschleppen und Unterbringung.
- Unabhängiges Gutachten mit Kalkulation in Euro, wenn Sie in Deutschland reparieren lassen wollen.
- Entscheidung des Versicherers prüfen — insbesondere Stundensätze, Teilepreise und Restwert.
Warum fällt die Kalkulation des polnischen Versicherers oft niedrig aus?
Polnische Versicherer kalkulieren häufig in Złoty, mit polnischen Stundensätzen und teils mit Ersatzteilen, die nicht vom Hersteller stammen. Für einen Geschädigten, der in Deutschland reparieren lässt, bildet das die tatsächlichen Kosten nicht ab. Maßgeblich sind nach dem Beschluss SN III CZP 32/03 die notwendigen und wirtschaftlich begründeten Kosten nach den Preisen des lokalen Marktes des Geschädigten; zu Originalteilen siehe SN III CZP 80/11.
Beispiel (vereinfacht, ohne Bezug auf einen konkreten Versicherer): Kalkulation des Versicherers 9 800 PLN (ca. 2 280 EUR) mit polnischen Stundensätzen. Das Gutachten nach DAT-Kalkulation zu den Sätzen einer Werkstatt am Wohnort ergibt 3 950 EUR. Die Differenz ist kein Rechenfehler, sondern die Frage, welcher Markt zugrunde liegt — genau das dokumentiert das Gutachten.
Was kann ich tun, wenn der Versicherer kürzt oder nicht antwortet?
Fordern Sie zunächst die Kalkulation und die Begründung schriftlich an. Mit einem unabhängigen Gutachten lässt sich technisch belegen, welche Kosten notwendig sind. Antwortet der Versicherer nicht fristgerecht, sind der Finanzombudsmann in Polen und — bei einem Beauftragten in Deutschland — die Entschädigungsstelle (Verkehrsopferhilfe e.V.) Anlaufstellen. Über eine Klage entscheidet ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Werden die Kosten des Gutachtens ersetzt?
Die Kosten eines privaten Gutachtens können Teil des Schadensersatzes sein, wenn das Gutachten zur wirksamen Geltendmachung des Anspruchs notwendig war (SN, Beschluss von 7 Richtern, III CZP 99/18 vom 2.9.2019). Das wird im Einzelfall geprüft; die Konditionen des Gutachtenauftrags nennen wir vor Beginn der Arbeit.
Häufige Fragen
Muss ich auf Polnisch schreiben?
Nein, wenn Sie über den Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland gehen. Direkt in Polen ist Polnisch üblich; ein zweisprachiges Gutachten DE/PL erleichtert beide Wege.
Gilt deutsches Recht, wenn ich in Deutschland melde?
Nein. Der Beauftragte ist nur Anlaufstelle; anwendbar bleibt polnisches Recht (Rom-II-Verordnung, Art. 4).
Wie lange habe ich Zeit, den Schaden zu melden?
Melden Sie so früh wie möglich. Die Verjährung richtet sich nach polnischem Recht (Art. 442¹ KC); die Einzelheiten klärt ein Anwalt.
Unsere Rolle: MOTOEXPERT ist ein Verband unabhängiger Kfz-Sachverständiger. Wir erstellen Gutachten und beantworten technische Rückfragen dazu. Wir erbringen keine Rechtsdienstleistungen und übernehmen keine Vertretung gegenüber Versicherern oder Gerichten. Bei strittiger Haftung oder gekürzter Regulierung empfehlen wir einen unabhängigen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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Weiterlesen: Entschädigung nach Verkehrsunfall in Polen · Der Schadenregulierungsbeauftragte in Deutschland · Gutachten in Euro
Quellen: Gesetz über Pflichtversicherungen, UFG und PBUK (ISAP) · Kodeks cywilny (ISAP) · Richtlinie 2009/103/EG (EUR-Lex) · Sąd Najwyższy — III CZP 32/03, III CZP 80/11, III CZP 99/18 · Rzecznik Finansowy · UFG
Polska wersja: Odszkodowanie za wypadek w Polsce — auto na tablicach DE/AT/CH




