Der Schadenregulierungsbeauftragte ist die von einem ausländischen Kfz-Versicherer in Deutschland benannte Stelle, die Ansprüche deutscher Geschädigter nach einem Unfall im Ausland entgegennimmt und bearbeitet — auf Deutsch, aber nach dem Recht des Unfallorts.
Warum es ihn gibt
Die EU-Richtlinie 2009/103/EG verpflichtet jeden Kfz-Haftpflichtversicherer, in jedem Mitgliedstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen (Art. 21). Wer in Polen von einem polnisch versicherten Fahrzeug geschädigt wird, muss also nicht auf Polnisch mit einem Versicherer in Warschau korrespondieren, sondern kann sich an dessen Beauftragten in Deutschland wenden.
So finden Sie den Beauftragten
- Kennzeichen und Versicherer des Verursachers notieren (Europäischer Unfallbericht, Polizeiprotokoll).
- Zentralruf der Autoversicherer anrufen: 0800 25 026 00 (aus dem Ausland +49 40 300 330 300). Der Zentralruf nennt den zuständigen deutschen Beauftragten.
- Schadenmeldung mit Unfallbericht, Fotos und — wichtig — dem unabhängigen Gutachten einreichen.
Welche Fristen gelten?
Der Beauftragte muss innerhalb von drei Monaten ein begründetes Angebot vorlegen oder begründet antworten (Art. 22 der Richtlinie). Parallel gilt für den polnischen Versicherer selbst die Frist von 30 Tagen ab Schadenmeldung, längstens 90 Tage (Art. 14 des polnischen Pflichtversicherungsgesetzes). Reagiert niemand fristgerecht, kann die Entschädigungsstelle (in Deutschland: Verkehrsopferhilfe e.V.) eingeschaltet werden.
Der häufigste Irrtum
Der Beauftragte wendet polnisches Recht an — nicht deutsches. Er ist Postfach und Bearbeiter, keine andere Rechtsordnung. Kostenvoranschläge in Złoty mit polnischen Stundensätzen sind deshalb kein Versehen, sondern Regulierungspraxis. Dagegen hilft ein Gutachten, das die Reparaturkosten nach den Preisen Ihres lokalen Marktes belegt (SN III CZP 32/03): auf Deutsch, mit DAT-Kalkulation, für den Beauftragten nachvollziehbar.
Was MOTOEXPERT beisteuert
Besichtigung in Polen in 48–72 Stunden, Gutachten DE/PL mit DAT-Kalkulation in Euro, Wiederbeschaffungs- und Restwert, Wertminderung — als technische Grundlage für den Beauftragten oder Ihren Anwalt. Verhandlungen und Streit führt ein unabhängiger Fachanwalt für Verkehrsrecht; MOTOEXPERT vertritt nicht.
Häufige Fragen
Kann ich stattdessen direkt beim polnischen Versicherer melden?
Ja. Beide Wege sind zulässig; der Beauftragte ist der bequemere, weil er auf Deutsch arbeitet.
Kann ich in Deutschland klagen?
Nach der EuGH-Rechtsprechung (Odenbreit) kann der Geschädigte den ausländischen Versicherer an seinem Wohnsitz verklagen; anwendbar bleibt polnisches Recht. Das ist eine Frage für den Anwalt.
Fotos per WhatsApp senden: +49 160 3388333
Weiterlesen: Entschädigung nach Verkehrsunfall in Polen
Quellen: Richtlinie 2009/103/EG Art. 21–22, 24 · Pflichtversicherungsgesetz (PL) Art. 14 · SN III CZP 32/03 · Zentralruf der Autoversicherer (GDV). Der Verband MOTOEXPERT erbringt keine Rechtsdienstleistungen.






