Die Entschädigung nach einem Verkehrsunfall in Polen ist der Schadensersatz aus der Haftpflichtversicherung des polnischen Unfallverursachers — nach polnischem Recht, unabhängig davon, wo Ihr Fahrzeug zugelassen ist und wo Sie es reparieren lassen.

Auf einen Blick

Stand: September 2026 · Autor: Sachverständigenteam des Verbands MOTOEXPERT · Fachliche Prüfung: Verband Internationaler Kfz-Sachverständiger MOTOEXPERT (KRS 0000457628)

Welches Recht gilt nach einem Unfall in Polen?

Für Schadensersatzansprüche aus einem Unfall in Polen gilt polnisches Recht — das ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung: maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist. Das deutsche Schadensrecht mit seinen bekannten Regeln (fiktive Abrechnung, 130-%-Grenze) spielt in Polen keine Rolle. Polnisches Recht kennt dafür den Grundsatz der vollen Wiedergutmachung (Art. 361 § 2 KC): Ersetzt wird der tatsächliche Schaden, einschließlich der notwendigen Reparaturkosten, des Wertverlusts, der Abschlepp- und Standkosten und der Kosten eines erforderlichen Ersatzfahrzeugs. Ausnahme: Haben beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kann nach Art. 4 Abs. 2 deutsches Recht anwendbar sein — ein Punkt für den Anwalt, nicht für den Sachverständigen.

An wen wende ich mich — polnischer Versicherer oder Regulierungsbeauftragter?

Sie haben zwei Wege. Erstens direkt an die Haftpflichtversicherung des polnischen Verursachers (Name und Policennummer stehen im Europäischen Unfallbericht oder im Polizeiprotokoll). Zweitens — bequemer — an den Schadenregulierungsbeauftragten dieses Versicherers in Deutschland: Jeder EU-Versicherer muss einen solchen Beauftragten in jedem Mitgliedstaat benennen (Richtlinie 2009/103/EG, Art. 21). Sie erfahren ihn beim Zentralruf der Autoversicherer. Der Beauftragte korrespondiert auf Deutsch und muss innerhalb von drei Monaten ein begründetes Angebot oder eine begründete Antwort vorlegen (Art. 22). Wichtig: Der Beauftragte wendet trotzdem polnisches Recht an — er ist Postfach und Bearbeiter, keine andere Rechtsordnung.

Warum ist der polnische Kostenvoranschlag so niedrig?

Weil er in Złoty mit polnischen Stundensätzen kalkuliert wird, häufig mit Nachbauteilen und Abzügen. Eine deutsche Werkstatt rechnet mit einem Vielfachen dieser Sätze. Nach der Rechtsprechung des polnischen Obersten Gerichts sind die Reparaturkosten nach den Preisen des lokalen Marktes des Geschädigten zu bemessen (Beschluss III CZP 32/03), und der Geschädigte hat Anspruch auf Originalteile, wenn nichts Besonderes dagegen spricht (III CZP 80/11). Genau diese Differenz dokumentiert ein unabhängiges Gutachten mit DAT-/SilverDAT-Kalkulation — nachvollziehbar für den polnischen Versicherer, den Beauftragten und, wenn es dazu kommt, für das Gericht. Ob und in welcher Höhe die Differenz reguliert wird, entscheidet der Einzelfall; ein Gutachten schafft die Grundlage, keine Garantie.

Welche Fristen gelten?

Der polnische Versicherer muss innerhalb von 30 Tagen ab Schadenmeldung leisten. Sind Umstände strittig, verlängert sich die Frist auf 14 Tage nach deren Klärung, längstens auf 90 Tage (Art. 14 des Gesetzes über Pflichtversicherungen, den Garantiefonds und das Grüne-Karte-Büro). Der deutsche Regulierungsbeauftragte hat drei Monate. Bei Verzug fallen gesetzliche Verzugszinsen nach polnischem Recht an.

Totalschaden, Wertminderung, Mietwagen, Abschleppen

Ein Totalschaden liegt in der polnischen Haftpflichtpraxis vor, wenn die Reparaturkosten den Fahrzeugwert vor dem Unfall übersteigen; ersetzt wird dann der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert — für ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug bemessen am deutschen Markt. Der merkantile Minderwert ist ersatzfähig (III CZP 25/01), ebenso die Kosten eines Ersatzfahrzeugs im zweckmäßigen und wirtschaftlich begründeten Umfang (III CZP 5/11), Abschleppen, Standgeld und die Rückführung nach Deutschland, sofern kein Totalschaden vorliegt. Jede Position muss belegt werden — das Gutachten liefert die Belege.

Was tun bei Unfallgegner aus dem Ausland oder ohne Versicherung?

Verursacht ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen den Unfall in Polen, läuft die Regulierung über das Polnische Grüne-Karte-Büro (PBUK) oder den polnischen Korrespondenten des ausländischen Versicherers. Ist der Verursacher nicht versichert oder unbekannt (Unfallflucht), tritt der polnische Garantiefonds UFG ein. Beide Wege haben eigene Formvorschriften — hier ist ein Anwalt mit polnischem Verkehrsrecht sinnvoll.

Kaskoschaden in Polen: eigene Versicherung statt Haftpflicht

Wild, Hagel, Sturm, Vandalismus, Parkschaden ohne Gegner: Das ist ein Fall für Ihre deutsche Kaskoversicherung nach den AKB, nicht für die polnische Haftpflicht. Das Gutachten muss dann den Anforderungen Ihres Versicherers entsprechen; bei Uneinigkeit über die Höhe sieht § 84 VVG das Sachverständigenverfahren vor. Wir besichtigen auch Kaskoschäden in Polen — Details unter Kaskoschaden in Polen.

Beispiel (fiktiv, zur Veranschaulichung)

Heckschaden an einem in Bayern zugelassenen Mittelklassewagen nach Auffahrunfall auf der A4 bei Wrocław. Kostenvoranschlag des polnischen Versicherers: umgerechnet 4.900 €. Gutachten mit DAT-Kalkulation nach bayerischen Stundensätzen und Originalteilen: 11.300 € zuzüglich merkantiler Minderwert 600 €. Der Unterschied liegt in Stundensätzen, Teilepreisen und der Kalibrierung der Assistenzsysteme, die im Kostenvoranschlag fehlte. Ob die Differenz vollständig reguliert wird, hängt vom Einzelfall ab.

Häufige Fragen

Brauche ich überhaupt ein Gutachten?

Bei Schäden im vierstelligen Bereich und darüber ja: Ohne Gutachten reguliert der Versicherer nach seinem eigenen Kostenvoranschlag.

Wer zahlt das Gutachten?

Bei eindeutiger Haftung ist es in der Regel Teil des Schadensersatzanspruchs (SN III CZP 99/18). Konditionen nennen wir vor Beginn.

Was ist mit der Grünen Karte?

In Polen nicht mehr Pflicht, aber hilfreich für die Verständigung am Unfallort.

Brauche ich einen Anwalt?

Bei strittiger Haftung, Kürzungen oder Fristüberschreitung: ja. MOTOEXPERT empfiehlt einen unabhängigen Fachanwalt für Verkehrsrecht; die Vertretung erfolgt ausschließlich durch die Kanzlei.

Kann ich fiktiv abrechnen wie in Deutschland?

Nach polnischem Recht kann auf Basis des Kostenvoranschlags reguliert werden, solange die Reparaturkosten den Fahrzeugwert nicht übersteigen; die deutsche 130-%-Regel gibt es nicht.

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Quellen

Der Verband MOTOEXPERT erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Alle Angaben dienen der technischen Orientierung; die rechtliche Bewertung obliegt einem Anwalt.

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