Autounfall in Polen KFZ GUTACHTER Polen

KFZ-Gutachter in Polen ! Unfallgutachten auf Deutsch – Kfz Haftpflichtschaden · Kfz Kaskoschaden 

Verkehrsunfall in Polen – Autounfall in Polen – Kfz Gutachter in Polen ! Sie haben einen Verkehrsunfall in Polen – Kaskoschaden oder Kfz Haftpflichtschaden

Sie brauchen auf jeden Fall einen Anwalt in Deutschland oder Polen. Dies sehen wir in der täglichen Praxis , dass die Abwicklung von polnischen Verkehrsunfällen einer gewissen Fachkompetenz bedarf. Denn es gilt das polnische Schadensersatzrecht und da gibt es durchaus erhebliche Unterschiede zu geltendem Recht in Deutschland.

Was ist zu beachten?

Das polnische Recht auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall sieht häufig nicht vor, dass die Anwaltskosten übernommen werden. Daher müssen diese vom Beteiligten häufig selbst getragen werden.

Auch im außergerichtlichen Bereich greift die in Deutschland übliche Kostenübernahme in Polen häufig nicht. Hat der Mandant bereits selbst versucht mit dem Gegner eine Einigung zu erreichen und ist diese bis auf einen (geringen) Teilbetrag bereits erledigt, dann lehnen viele Anwälte – so auch ich – die Regulierung von Unfällen ab.

Grundsätzlich aber ist nach einem Verkehrsunfall in Polen die eigene Versicherung zu informieren. Ein Gutachter muss den entstandenen Schaden bewerten und die Schadenshöhe der Gegenseite anzuzeigen. Auch muss häufig die Akteneinsicht bei der Polizei in Polen beantragt werden. Spätestens hier sind die Sprachbarrieren ein unüberwindbares Hindernis für deutsche Verkehrsteilnehmer.

Was ist nach dem Verkehrsunfall in Polen abzuklären?


Die folgenden Punkte dienen der Übersicht und zeigen auf, was zu tun ist:

Der Schaden muss bei der eigenen KFZ-Versicherung angezeigt werden. Ein Rechtsanwalt muss unbedingt beauftragt werden. Die Kosten müssen selbst getragen werden oder über die eigene Rechtsschutzversicherung abgedeckt sein.

Ein KFZ-Sachverständiger ermittelt die genaue Schadenshöhe Die gegnerische KFZ Versicherung oder, – wenn keine Versicherung beim Gegner vorliegt, -die Schadensregulierungsbehörde, ist über die Schadenshöhe zu informieren.

Die Schadensregulierungsbehörde ist in der Regel eine deutsche Versicherung. Beantragung auf Akteneinsicht bei der Polizei in Polen. Reparatur oder Wiederbeschaffung des KFZ.

Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es beim Verkehrsunfall in Polen?

Genau wie in Deutschland sind die gesetzlichen Grundlagen zur Regulierung nach Verkehrsunfällen in verschiedenen Gesetzten und Bestimmungen genauesten erläutert und geregelt. Dazu gehören die folgenden Gesetze und Richtlinien:
– Die Kraftfahrzeug Haftpflicht Richtlinie der Europäischen Union:

Sie ist von sehr großer Bedeutung und beinhaltet die Regulierung im Ausland für Länder innerhalb der Europäischen Union und für Länder mit dem Grüne-Karten-System und besagt, dass die Schadensregulierung auch über die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland erfolgen kann.

Dazu gehören auch die Verkehrsunfälle in Polen, an deinen ein Deutscher beteiligt ist. Die Korrespondenz kann dann auf Deutsch geführt werden und erfolgt direkt in Deutschland über den Schadensregulierungsbeauftragten.

Meistens wird hierzu eine deutsche Versicherung ernannt, die dann innerhalb von 3 Monaten die Regulierung abwickeln muss oder sich zu einer Ablehnung mit schriftlichen Gründen äußern muss. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Versicherungen die drei Monatsfrist bis zum letzten Tag ausnutzen.
– das polnische Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 23.04.1962, welches die materiellen Anspruchsgrundlagen für den Schädiger regelt und vorgibt. – Dazu gehören zum Beispiel das Gesetz zum gesetzlichen Zinssatz bei Verzug, der Direktanspruch der polnischen Haftpflichtversicherung und auch die Regulierungszeit, die den polnischen Versicherungen vorgegeben wird.

Anwalt mit Erfahrungen im polnischen Verkehrsunfallrecht

Auch wenn eine Klage in Deutschland zugelassen wird, sollen Sie sich auf jeden Fall einen Anwalt nehmen, der die Regelungen in der Abwicklung mit dem polnischen Verkehrsunfallrecht beherrscht.

Er sollte weiterhin fließend polnisch sprechen und ein Fachanwalt für Verkehrsrecht sein und sowohl über die entsprechenden Kenntnisse in Polen und in Deutschland haben. Allerdings ist auch dann mit einer langwierigen Abwicklung zu rechnen, denn in Punkte Professionalität gibt es zwischen Deutschland und Polen noch einen großen Unterschied.

Auch die Versicherungen arbeiten nicht gleich hochwertig und die polnischen Sachbearbeiter haben kein entsprechendes Berufsausbildungsbild, wie es in Deutschland üblich ist.

Das anwendbare Recht und die zuständigen Gerichte sind vollkommen unterschiedlich, je nach möglicher Konstellation der Beteiligten bei einem Verkehrsunfall in Polen.
Konstellation Nummer 1: Zwei Deutsche haben in Polen einen Verkehrsunfall: Wenn Wohnsitz und Geschäftssitz beider Beteiligten in Deutschland ist, dann ist auch deutsches Recht anwendbar nach Art. 40, Abs. 2, des EGBGB.

Auch es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Klage in Polen, was aber nicht sehr sinnvoll wäre. (siehe auch Art. 5, Nr. 3, EuGVVO.

Konstellation Nummer 2: Verkehrsunfall zwischen einem Deutschen und einem polnischen Staatsbürger in Polen:

Nach aktueller Rechtslage durch den Europäischen Gerichtshof kann der Geschädigte (Versicherungsnehmer) von der ausländischen Versicherung (also in Deutschland) verklagt werden.

Jedoch nicht auch der Unfallgegner!

Konstellation Nummer 3: Ein Verkehrsunfall zwischen einem Deutschen und einem Polen in Deutschland:

a) Hier sind die Deutschen Gerichte zuständig, wenn der polnische Unfallbeteiligte gegenüber dem deutschen Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung seine Ansprüche geltend machen will.

Weiterhin wird auch deutsches Recht angewandt gemäß Art. 40, Abs. 2, EGBGB.

b) Dasselbe gilt, wenn der deutsche Unfallbeteiligte seine Ansprüche gegenüber dem polnischen Unfallbeteiligten geltend machen will.

c) Nach Wahl des Geschädigten kann aber auch vor einem polnischen Gericht Anklage erhoben werden. Das internationale Privatrecht in Polen verweist auf das deutsche, siehe hierzu Art. 31 § 1 IPRG-Polen und Art. 40 Abs. 1 EGBGB.

Dann kommt es zur Anwendung von deutschem Recht vor einem polnischen Gericht.

d) Beide Varianten aus c) sind allerdings wenig sinnvoll, denn die Klage aus Deutschland muss dem Gericht in Polen zugestellt werden.

Und selbst nach dem Beitritt in die EU ist die Zustellung immer noch sehr langwierig. Es wäre dann auch in Polen zu vollstrecken, was sich meist ebenfalls als sehr zäh und schwierig erweist.

Einfacher ist es für die Beteiligten, die Ansprüche beim Verein „Büro Grüne Karte e.V.„ geltend zu machen. Dies ist aber nur bei Verkehrsunfällen unter deutscher Beteiligung in Polen möglich.

Gegen diesen Verein können nach § 6 Abs. 1 Abs. PflVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG Ansprüche aus Verkehrsunfällen, die durch ein im Ausland zugelassenes KFZ verursacht worden sind, geltend gemacht werden. Nachtrag:

Die tägliche Praxis hat gezeigt, dass auch eine Klage gegen die polnische Versicherung sinnvoll ist, da die Vollstreckung in Polen fast immer entbehrlich ist.

In vielen Fällen, wo die polnische Versicherung vollstrecken sollte, sind diese in letzter Minute zurückgerudert und haben nach Zustellung der Klage an die polnische Versicherung dann doch meist gezahlt.

Entgegen dem ersteren Argument, man möge das KFZ in Polen reparieren lassen. Grundlagen des polnischen Schadensrechts

Anders als in Deutschland werden bei der KFZ-Zulassungsstelle in Polen nur die Daten der Fahrzeughalter, nicht aber die der KFZ Haftpflichtversicherungen, abgespeichert.

Diese muss man dann, -am besten noch direkt am Unfallort, – beim Unfallgegner erfragen. Es ist auch möglich, die Daten von der polnischen Polizei zu bekommen, die den Unfall aufgenommen hat.

Die ist allerdings nicht einfach so möglich, denn die Tagebuchnummer und das Aktenzeichen werden nicht herausgegeben. Die erfolgt dann über die entsprechende Dienststelle und mit einem schriftlichen Antrag, in dem die Unfalldaten enthalten sind.

Besonders zu beachten, ist die Hinnahme von Geldbußen durch die Polizei und das polizeiliche Unfallprotokoll. Beides hat, -ohne Rechtsmittel einzulegen, Auswirkungen auf den späteren Verlauf beim zivilen Prozess.

Sollten Sie vom Unfallgegner nur das Kennzeichen haben, so können Sie sich an den Verein „Grüne Karte e.V.“ wenden, die Informationen zum Halter und zur KFZ-Haftpflichtversicherung bekommen.

Die wichtigsten Versicherungen in Polen

Die bereits erwähnten Sprachbarrieren lassen oft Unfallbeteiligte nicht zu Ihrem eigentlichen Recht kommen.

Außerdem sind in Polen mit langen Regulierungszeiten zu rechnen. In Polen ist laut dem Versicherungsgesetz das Finanzministerium in Warschau für die Versicherungsaufsicht zuständig.

Allerdings fehlt in der Praxis oftmals ein Ansprechpartner und die langen Bearbeitungszeiten schlagen auch hier zu Buche. Daher ist es ratsam, direkt mit der polnischen KFZ-Haftpflichtversicherung oder dem Schadensregulierungsbeauftragten Kontakt aufzunehmen.

In Polen werden diese Versicherungen als OC bezeichnet. Es gibt derzeit die folgenden Versicherungsgesellschaften in Polen:

PZU SA Warta HDI Link 4 AVIVA Hestia Compensa Allianz Generali TUW MTU

Beweissicherung und Beweismittel

In Polen müssen grundsätzlich alle Verkehrsunfälle der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt werden.

Dann kann jeder Geschädigte eine Kopie mit der polizeilichen Bestätigung und den wichtigsten Angaben beantragen. Dazu gehören:

Die Unfallbeteiligten (Personen und Fahrzeuge) Die Versicherungen aller Geschädigten Details zum Unfallhergang

Unter Umständen erbitten die polnischen Versicherungen eine Fahrzeugbesichtigung, sowie die Beweismittel zum Schadenshergang und zur Schadenshöhe.

Natürlich dürfen auch Zeugen (auch Verwandte), die polizeilichen Aufzeichnungen und das Gutachten des Sachverständigen angefordert werden. Dies ist genauso wie im deutschen Recht geregelt.

Und natürlich kann auch ein Rechtsanwalt einen Antrag auf Einsicht in die Unfallakten bei der Polizei stellen.

Das Gerichtsverfahren in Polen Die Zuständigkeiten können sein: Das Gericht am Unfallort Das Gericht am Wohnsitz desSchädigers

Gefährdungshaftung und zivilrechtliche Ansprüche

Nach Art. 435, 436 ZGB kann sowohl in Deutschland als auch in Polen der Fahrzeughalter (und Eigenbesitzer) auch ohne Verschulden haftbar gemacht werden. Die Verschuldenshaftung gilt nach Art. 415 ZGB und laut § 361 ZGB müssen alle unfallbedingten Schäden ersetzt werden.
Die Verjährung im polnischen Recht

3 Jahre nach Schadenseintritt und Kenntniserlangung sind laut Art. 442 ZGB die Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjährt. Spätestens jedoch 10 Jahre nach dem Unfalltag.

Anders als in Deutschland beginnt und endet die Verjährungsfrist aber nicht am Ende des Jahres, sondern wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Ansprüche in Polen schneller verjähren als in Deutschland üblich.
Schadensrecht und Schadenspositionen nach Verkehrsunfällen in Polen

1. Die Sachschäden a) Reparaturkosten KFZ

Als erstattungsfähiger Schaden wird die Reparatur des beschädigten KFZs angesehen. Dieser muss außergerichtlich gegen die Versicherung mit einer offiziellen Rechnung nachgewiesen werden und auf den Zeitwert begrenzt. Liegt nur ein geringer Schaden vor, dann ist ein Kostenvoranschlag vollkommen ausreichend.

b) Totalschaden KFZ

Den wirtschaftlichen Totalschaden muss ein unabhängiger Gutachter ausweisen. Der Wiederbeschaffungswert wird abzüglich des Restwertes als Berechnungsgrundlage für die Auszahlung angesetzt.

c) Kosten für den Gutachter

MOTOEXPERT Kosten sind oft voll erstattungsfähig. Das Einschalten eines MOTOEXPERT Gutachters ist absolut zu empfehlen und wird oftmals durch die Versicherung selbst in Auftrag gegeben.

Es ist ratsam, ein solches MOTOEXPERT Gutachten anfertigen zu lassen, damit der Schaden für spätere Vorgehensweisen sauber dokumentiert ist.

Für deutsches Gericht sind diese Sachverständigen MOTOEXPERT Gutachten sehr viel Wert, dies ist jedoch in Polen nicht so und daher oft problematisch.

d) Wertminderung

Nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann der Handelsschaden eines KFZ berücksichtigt werden. Diesen nennt man auch einen „merkantilen Minderwert“. Er muss per Gutachten bestimmt werden, so sind Sie auf der sicheren Seite.

e) Kosten für den Mietwagen

Wurde das beteiligte Fahrzeuge beruflich genutzt, dann können die Kosten für einen Mietwagen erstattet werden.

Nach polnischem Recht ist dies für privat genutzte Fahrzeuge jedoch problematisch, obwohl nicht gänzlich ausgeschlossen.

Denn, auch wenn die Versicherungen das gerne anders auslegen, wenn die Privatperson zweifelsfrei nachweisen kann, dass sie auf das Fahrzeug angewiesen ist und sie deshalb einen Ersatzwagen /Mietwagen benötigt hat, müssen diese Kosten erstattet werden.

f) Schadensersatz und Nutzungsausfall in Polen

In diesem Fall wird die gleiche Rechtsprechung herangezogen, wie bei den Mietwagen. Allerdings tun sich Versicherungen oftmals schwer, die Höhe des Nutzungsausfalls zu berechnen und zu bestimmen.

g) Kosten für Verbringung des KFZ oder das Abschleppen

Mit dem Nachweis der Kosten über eine offizielle Rechnung können diese Kosten ebenfalls erstattet werden.

h)Vollkaskobehalt einfordern

Wenn der Schaden über die eigene Vollkaskoversicherung abgerechnet wird, dann kann der Selbstbehalt, unter Vorlage des Zahlungsnachweises, bei der gegnerischen Versicherung abgerechnet werden.

i) Kosten für die KFZ Finanzierung

Auch diese können im Normalfall als Sachschaden abgerechnet werden. Dazu gehören zum Beispiel die Raten für die laufende Finanzierung des KFZ.

j) Kostenpauschale

Diese wird in Polen nicht erstattet und anfallende Mehrkosten wie Porto oder Telefonkosten müssen konkret nachgewiesen werden in jedem Einzelfall.

k) Kosten für Kleidung und Gepäck

Diese Kosten sind mit dem Zeitwert voll erstattungsfähig.
2. Personenschäden

a) Kosten für Verdienstausfall und Heilbehandlung

Nach Art. 444 § 1 ZGB und Art. 444 § 2 ZGB sind die Kosten für eine krankheitsbedingte Umschulungsmaßnahme des Geschädigten sowie die Kosten für eine Heilbehandlung oder Pflege ein erstattungsfähiger Schaden.

Auch eine angemessene Rente kann verlangt werden, wenn der Schaden beim Verkehrsunfall dazu geführt hat, dass die beruflichen Aussichten gemindert sind oder seine Bedürfnisse sich erhöht haben.

Das Gewähren einer vorläufigen Rente ist genauso wie eine einmalige Kapitalabfindung möglich, wenn sich der volle Schadensumfang zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vollständig oder gar nicht feststellen lässt. (Siehe dazu Art. 447 ZGB)

b) Unterhaltsschaden

Nach polnischem Recht sind diese Kosten voll erstattungsfähig, wenn eine Person beim Umfall getötet wurde. Dann können die Angehörigen des Verstorbenen, den Schädiger zur Übernahme der Kosten für den Unterhalt durch den Gestorbenen, verpflichteten. (Siehe dazu Art.445 § 2 ZGB)

c) Kosten für die Beerdigung oder Verschlechterung der Lebensverhältnisse

Die Paragraphen Art. 445 § 1 ZGB und Art. 445 § 3 ZGB sehen vor, dass die Angehörigen eines Verstorbenen die Beerdigungskosten beim Schädiger einfordern können. Ebenso den finanziellen Schaden, der durch den Ausfall des Verdienstes der verstorbenen Person, eingetreten ist.

In diesem Fall kann eine Entschädigung verlangt werden.

d) Schmerzensgeld

Nach 445 ZGB-Polen kann der Geschädigte für erlittene Schmerzen durch den Verkehrsunfall in Polen einen Ausgleich in Geld verlangen. Dabei werden folgende Faktoren zur Berechnung herangezogen:

Dauer und Intensität der Schmerzen beim Geschädigten Lebensalter des Geschädigten Die Einkommensverhältnisse des Schädigers und sein Verschulden am Verkehrsunfall

Das in Polen zu erwartende Schmerzensgeld ist deutlich geringer als in Deutschland. Als Faustregel gilt die Umrechnung von Euro in Zlotty, also eine 4-fache Teilung der erwarteten Summe in Deutschland wird an Geschädigte in Polen in der Regel im Durchschnitt ausgezahlt.

Allerdings dient dieses Beispiel nur der groben Orientierung. Die Ansprüche des Geschädigten auf Schmerzensgeld können auf seine Erben übergeben, das ist genauso im deutschen Recht geregelt. Allerdings gilt dies nicht für einen eigenen Schmerzensgeldanspruch seiner Angehörigen.

Für das Übergehen an die Erben muss laut Art. 445 § 3 ZGB der Schädiger den Anspruch des Geschädigten noch vor dessen Tod schriftlich anerkannt haben. Die zweite Möglichkeit ist die, dass er noch zu seinen Lebzeiten die Klage gegen den Unfallgegner erhoben hat.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!

NEWS

KFZ SACHVERSTÄNDIGEN MOTOEXPERT Poland

KFZ Sachverständigen Motoexpert in POLEN

Wir sind Ihre erfahrenen KFZ SACHVERSTÄNDIGEN MOTOEXPERT Poland für professionelle Fahrzeuggutachten. Vertrauen Sie auf unsere Expertise bei Unfallschäden und Bewertungen

KFZ SACHVERSTÄNDIGEN MOTOEXPERT Poland

KFZ Gutachter Motoexpert Polen

Als erfahrene KFZ SACHVERSTÄNDIGEN MOTOEXPERT Poland erstellen wir professionelle Gutachten für Unfallschäden, Wertermittlungen und technische Prüfungen in ganz Polen

KFZ SACHVERSTÄNDIGEN MOTOEXPERT Poland

KFZ Sachverständigen Motoexpert Polen | Gutachten

Als erfahrene KFZ SACHVERSTÄNDIGEN MOTOEXPERT Poland erstellen wir professionelle Gutachten für Fahrzeuge aller Art. Kompetente Beratung und zuverlässige Expertise seit über 15 Jahren

KFZ SACHVERSTÄNDIGEN MOTOEXPERT Poland

KFZ Sachverständigen Polen Gutachten

Professionelle KFZ SACHVERSTÄNDIGEN MOTOEXPERT Poland bietet umfassende Fahrzeuggutachten und Bewertungen für Import/Export. Vertrauen Sie unserer Expertise in Polen

KFZ SACHVERSTÄNDIGEN MOTOEXPERT Poland

KFZ Sachverständigen Motoexpert Polen | Gutachten

Wir sind Ihr vertrauenswürdiger Partner für Fahrzeuggutachten in Polen. KFZ SACHVERSTÄNDIGEN MOTOEXPERT Poland bietet professionelle Begutachtungen und Bewertungen von Fahrzeugen aller Art

KFZ SACHVERSTÄNDIGEN MOTOEXPERT Poland

KFZ Sachverständigen Polen

Unsere erfahrenen KFZ SACHVERSTÄNDIGEN MOTOEXPERT Poland erstellen professionelle Gutachten für Fahrzeuge aller Art. Kompetente Beratung und faire Bewertungen garantiert